Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) haben im Land Berlin kein Monopol auf die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll. Es muss zwar nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gemischter Abfall aus privaten Haushalten zwingend dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden; dazu zählt Sperrmüll aber nicht. Selbst wenn dem gesammelten Sperrmüll bisweilen Abfälle anderer Art beigefügt würden, ändert dies nichts an der rechtlichen Qualität des Sperrmülls. Auch die Funktionsfähigkeit der Stadtreinigung ist durch gewerbliche Sperrmüllsammler nicht gefährdet. Denn hierdurch werde der BSR bei einem jährlichen Volumen von etwa 52.800 t Sperrmüll in Berlin insgesamt lediglich etwa 8% der Abfallmenge entzogen.
-VG Berlin, Urt. v. 12.01.2016 – 10 K 435.14-