Die Landeshauptstadt Mü. durfte die Meiserstraße in Katharina-von-Bora-Straße umzubenennen. Die Klage des Enkels des Namensgebers ist schon nicht zulässig. Die Vorschriften über die Benennung von Straßen im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz hat rein ordnungsrechtlichen Charakter. Sie dienten nicht dem Schutz der Ehre von namensgebenden Personen, wenn Gemeinden Straßen wieder umbenennen würden. Selbst ein Straßenanlieger kann allenfalls beanspruchen, dass eine Umbenennung nicht willkürlich erfolgt.
-Bayerischer VGH, Urt. v. 02.03.2010 – 8 BV 08.3320-