1. Die Beitragserhebung für die erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen war rechtmäßig, da es sich bei den im Jahr 2007 mit der Verlegung der Wasserleitung abgeschlossenen Maßnahmen am Wasserversorgungsnetz in G. um eine beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung und nicht um die beitragsfreie Erneuerung einer bereits vorhandenen Anlage handelt. Denn die bisherigen Wasserleitungen sind nicht lediglich auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden. Vielmehr hat auf der Grundlage einer für den Zeitraum von 25 Jahren angelegten langfristigen Versorgungskonzeption eine grundlegende Änderung des Versorgungssystems stattgefunden, so dass die neue Anlage mit der ursprünglichen Einrichtung nicht mehr identisch ist.
2. Des Weiteren stellt sich auch die 2007 erfolgte Verlegung der Kanalleitungen als beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung in G. und nicht als beitragsfreie Erneuerung einer vorhandenen Entwässerung dar. 1962 wurde anlässlich des Baus der Volksschule ein Abwasserkanal von etwa 400 m Länge verlegt. Er diente zunächst lediglich der Aufnahme des Schmutz- und Niederschlagswassers aus dem Überlauf der auf dem Schulgrundstück errichteten Sammelgrube. Auch die Abwässer vom Grundstück anderer Anlieger wurden in eine private Sammelgrube eingeleitet. Der 1962 verlegte Kanal hat nur der Entwässerung des Schulgrundstücks gedient. Die Grundstücksentwässerung ist in Sammelgruben erfolgt, weil der vorhandene Kanal nicht zur Aufnahme des gesamten Schmutz- und Niederschlagswassers geeignet gewesen ist. Deshalb hat es sich dabei um eine lediglich provisorische Abwasserbeseitigungseinrichtung gehandelt, welche erst 2007 durch einen voll funktionstüchtigen und ordnungsgemäßen Mischwasserkanal ersetzt worden ist.
-OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.02.2010 – 6 A 10977/09.OVG-