Die Annahme der Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses kann angefochten werden, wenn falsche Vorstellungen des Erben hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses vorgelegen haben. Die Anfechtung erfolgt wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses gemäß § 119 Abs. 2 BGB, weil er auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruhte. Der Erbe hat gewusst, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung i.H.v. rund 100.000 Euro erhalten hatte und dass ein Kontoauszug einige Monate vor dem Tod einen Kontoguthaben von ca. 60.000 Euro ausgewiesen hatte. Angesichts dieser konkreten Anhaltspunkte konnte er erwarten, dass der Nachlass werthaltig ist – diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Sein Bemühen, von dem Ehemann Auskünfte über den Verbleib der Abfindungssumme zu erhalten, war erfolglos.
-OLG Köln, Urt. v. 15.05.2017 – 2 Wx 109/17-