- Die Bearbeitung die Gemeinschaft betreffender gerichtlicher Verfahren überschreitet den gem. §§ 27, 28 WEG vom Verwalter geschuldeten Leistungsumfang und kann deshalb Gegenstand der Vereinbarung über eine Sondervergütung sein.
- Solche Sondervergütungen müssen sich der Höhe nach in angemessenem Rahmen halten und den voraussichtlichen zusätzlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand im Einzelfall berücksichtigen, wobei auch eine pauschale Sondervergütung festgelegt werden kann. Eine Pauschale von 200 Euro je Klage und alle Instanzen ist angemessen.
-AG Bonn, Urt. v. 24.01.2018 – 27 C 136/17–