- Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn ihr kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist. Der Verweis auf einen bestehenden Mietspiegel kann ausreichen, um den formalen Begründungsanforderungen des § 558a Abs. 1 BGB zu genügen – allerdings muss dieser Mietspiegel, auf den verwiesen wird, zur Begründung auch geeignet sein.
- Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Mietspiegel, auf den Bezug genommen wird, zu einer Gemeinde/Stadt gehört, die mit der Gemeinde/Stadt, in der sich die betreffende Wohnung befindet, nicht vergleichbar ist. Bei der Stadt Flensburg und der Stadt Kiel handelt es sich nicht um „vergleichbare Städte“ i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB.
-LG Flensburg, Beschl. v. 12.07.2018 – 1 S 1/18–