- Eine Baukostenobergrenze stellt nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn der Architektenvertrag eine verbindliche Grenze für die Kosten enthält, deren Einhaltung im Verantwortungsbereich des Architekten liegt. Wird eine Kostengruppe (hier: Kostengruppe 400 – Technische Anlagen) nicht mit in die vereinbarte Kostenobergrenze einbezogen, lässt sich die einzuhaltende Kostenobergrenze nicht bestimmen, so dass die Vereinbarung inhaltslos ist.
- Die Symptomtheorie gilt nicht für Fehler im Zusammenhang mit den Baukosten.
-LG Karlsruhe, Urt. v.10.08.2018 – 10 O 569/16-