Eine Regelung in einem Tarifvertrag im Einklang mit § 4 Absatz 1 TzBfG ist dahin auszulegen, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.
-BAG, Urt. v. 19.12.2018 – 10 AZR 231/18-