Das von der Stadt Viersen im Oktober 2017 vorgenommene Auswahlverfahren zwischen drei benachbarten Spielhallen muss wiederholt werden. In Nordrhein-Westfalen bedarf es zum Betrieb einer Spielhalle jeweils einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Bei mehreren benachbarten Spielhallen, die voneinander weniger als der gesetzliche Mindestabstand von 350 m entfernt sind, muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Hierbei ist die Behörde zunächst gehalten, sich eines Verteilmechanismus zu bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Soweit danach noch verschiedene Auswahlmöglichkeiten verbleiben, hat die Behörde zwischen diesen Spielhallen eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen. Die wesentlichen Kriterien für eine derartige Entscheidung ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen des Glücksspielrechts. Dem habe die Stadt Viersen zwar grundsätzlich entsprochen. Allerdings weist die Auswahlentscheidung Defizite auf, weil die konkrete vergleichende Abwägung fehlt.
-VG Düsseldorf, 13.03.2019 – 3 K 18384/17-