Streckenradar „Section Control“ muss abgeschaltet werden
Amtliche Kennzeichen dürfen mit dem sogenannten Streckenradar nicht erfasst werden, weil es keine gesetzliche Grundlage für die Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ gibt. Es bedarf für die Erfassung der Kennzeichen – sowohl im sog. Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall – einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehle es hier.
-VG Hannover, Beschl. v. 12.03.2019 – 7 A 849/19-