Die österreichische Regelung, dass ein Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Jahre Berufstätigkeit aufweist, Anspruch darauf hat, dass sein bezahlter Jahresurlaub von fünf auf sechs Wochen erhöht wird unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten, die diese Arbeitnehmer bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt haben, ist europarechtskonform.
-EuGH, Urt. v. 13.03.2019 – C 437/17-