Die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens aus Nordrhein-Westfalen, das sich gegen § 118 Absatz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wendet, ist unzulässig.
Zwar kann sich eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auch gegen eine Rechtsvorschrift richten. Dann muss aber die angegriffene Vorschrift unmittelbar in den verfassungsrechtlich geschützten Rechtskreis des Beschwerdeführers eingreifen und schon selbst dessen Rechte regeln. Dies ist bei § 118 Abs. 2 KSVG nicht. Diese Vorschrift erlaubt der Verwaltung lediglich, eine Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen von Verboten einer wirtschaftlichen Betätigung zu befreien. Damit bedarf es zunächst einer Entscheidung kommunaler Organe, die Grenzen der Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung zu überschreiten. Es bedarf sodann einer Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde, dies ausnahmsweise zu gestatten. Die rechtlichen Interessen eines privaten Unternehmens sind durch diese Entscheidungen schließlich nur dann berührt, wenn es sich selbst im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde in Konkurrenz zu ihr befindet oder begeben will. Dann aber stehen einem privaten Unternehmen unterschiedliche Möglichkeiten des Rechtsschutzes durch die Zivilgerichte und die Verwaltungsgerichte zu. Diese müssen ausgeschöpft werden, bevor die Verfassungsgerichtsbarkeit mit den sich dann möglicherweise noch stellenden Fragen des Grundrechtsschutzes befasst wird.
-VerfGH Saarland, Beschl. v. 19.03.2010 LV 7/09-