- Eine Sanierungssatzung bedarf keiner förmlich zu beschließenden Begründung oder einer anderweitigen Angabe der Ziele, sodass eine Dokumentation der Vorstellungen des Rates keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung darstellt.
- Das Fehlen einer förmlich zu beschließenden Begründung oder deren Unvollständigkeit führt daher nicht zu einem Verfahrensfehler.
-BVerwG, Beschl. v. 21.03.2019 – 4 BN 38.18-