Die Verfassungsbeschwerden gegen den kommunalen Finanzausgleich für die Jahre 2008 und 2009 sind unzulässig. Die Verfassungsbeschwerden der Gemeinde richteten sich gegen § 3 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20.12.2007. Danach ist der Gesamtbetrag aller Mittel festgelegt worden, die das Land den Thüringer Gemeinden in den Jahren 2008 und 2009 im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung stellte (sogenannte Finanzausgleichsmasse). Die Gemeinden hatten beantragt, diese Norm für nichtig zu erklären.
Die beschwerdeführenden Gemeinden haben nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Norm sie in ihrem von der Thüringer Verfassung garantierten Recht auf Selbstverwaltung verletzen kann. Mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung des eigenen Selbstverwaltungsrechts gerügt werden. Der Verstoß gegen Rechte Dritter kann in diesem Verfahren ebenso wenig geltend gemacht werden wie die Nichteinhaltung sonstigen Verfassungsrechts. Sieht sich die beschwerdeführende Gemeinde durch einen Fehler im Gesetzgebungsverfahren verletzt, hat sie darzulegen, dass dieser sie in ihrer individuellen Rechtsposition verletzen kann. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren, dienen einem materiellen Ziel. Fehler im Gesetzgebungsverfahren führen dann nicht zu einer Verletzung des Selbstverwaltungsrechts einer einzelnen Gemeinde, wenn ohne Weiteres auf der Hand liegt, dass sie trotzdem unter Berücksichtigung der Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich ohne nennenswerte Beeinträchtigungen finanzielle Entscheidungen treffen kann. Das Beschwerdevorbringen muss verdeutlichen, dass die behauptete Rechtsverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt vorliegen kann. Die Beschwerdeführerin hatte zwar die Fehler aufgezeigt, die ihrer Ansicht nach dem Gesetzgeber bei der Ermittlung der Ausgleichsmasse unterliefen. Sie hat es jedoch unterlassen, die materiellen Folgen dieser Fehler darzulegen.
-Thüringer VerfGH, Beschl. v. 18.03.2010 – VerfGH 52/08-