- Die Pflicht, eine Überbauung des eigenen Grundstücks durch die Wärmedämmung des Nachbarn zu dulden, ergibt sich aus § 23a Abs. 1 NachbG-NW.
- Diese Duldungspflicht besteht allerdings nicht, sofern es sich um ein Bestandsgebäude handelt.
- Wird eine Wärmedämmung auf ein Bestandsgebäude und zugleich auf einen neu errichteten Anbau angebracht, so ist insgesamt von einem Bestandsgebäude auszugehen.
-LG Köln, Urt. v. 21.09.2018 – 22 O 452/15-