Handelsrecht

Deutsches Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.

Hier finden die Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch – HGB – Anwendung, wenn mindestens ein Kaufmann geschäftlich tätig wird. Man unterscheidet den Ist-Kaufmann und den Soll-Kaufmann. Daneben gibt es Handelsgesellschaften, wie die Offene Handelsgesellschaft sog. OHG, die Kommanditgesellschaft, sog. KG und die stille Gesellschaft. Ob Handelsrecht zur Anwendung kommt hängt von der Kaufmannseigenschaft der am Vertrag beteiligten Personen ab – das HGB ist dann die wichtigste Rechtsquelle. Dort finden sich u. a. Regelungen zum Handelskauf, Kommissionsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft und Lagergeschäft. Über das Gesetzesrecht hinaus, wird das geschäftliche Verhalten der Kaufleute durch das Handelsgewohnheitsrecht und die Handelsbräuche geregelt.

Die Globalisierung führt dazu, dass das nationale Handelsrecht durch europäische Richtlinien und internationale Übereinkommen für den grenzüberschreitenden Handelsverkehr, wie z.B. das UN-Kaufrecht, beeinflusst wird. Das UN-Kaufrecht basiert auf einem Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Das auch sog. CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods), das in der gesamten Bundesrepublik erst seit dem 1. Januar 1991 wirksam ist, wird zunehmend weltweit akzeptiert. Ziel des einheitlichen UN-Kaufrechts ist die Schaffung eines einheitlichen Kaufrechts für grenzüberschreitende Kaufverträge. Die Zahl der Staaten, die dem Übereinkommen beitreten wächst ständig. Im Juli 2008 waren dem Übereinkommen bereits 71 Staaten beigetreten.
Das HGB enthält ferner Normen zur Prokura, der Handlungsvollmacht, dem Handelsvertreter und dem Handelsmakler: Der Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt. Anders als der Großhändler, Einzelhändler oder Handelsmakler ist der Handelsvertreter auf vertraglicher Basis in das Absatzsystem und Vertriebssystem eines Unternehmens integriert. Schließt der Handelsvertreter Geschäfte im eigenen Namen ab, liegt ein Kommissionsgeschäft vor. Der bloße Nachweis der Gelegenheit zu einem Vertragsschluss genügt nicht. Auch eine reine Werbetätigkeit führt nicht zur Einordnung als Handelsvertreter. Die wichtigsten Rechte und Pflichten eines Handelsvertreters sind:

  • Der Handelsvertreter hat sich unter Wahrung der Unternehmerinteressen um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen;
  • Der Handelsvertreter hat weitreichende Informationspflichten gegenüber dem Unternehmer;
  • Während der Vertragslaufzeit ist dem Handelsvertreter ein Wettbewerbsverbot auferlegt. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann vertraglich vereinbart werden;
  • Der Unternehmer hat den Handelsvertreter zu unterrichten;
  • Der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf Provisionszahlung während der Vertragslaufzeit;
  • Nach Beendigung des Vertrages steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch bis zur Höhe von einer Jahresprovision zu, § 89 b HGB. Diese
    Sondervergütung sieht das Gesetz vor, da der Handelsvertreter meist einen wertvollen Kundenstamm mit geschaffen hat, was durch den nachvertraglichen Ausgleichsanspruch abgegolten wird. Dieser Ausgleichsanspruch lässt sich auch nicht im Voraus vertraglich ausschließen.

Wir sind Partner der Unternehmer und Vertriebsmittler (u.a. Handelsvertreter, Vertragshändler, Makler und Franchisenehmer). Diese unterstützen wir bei der Errichtung der Absatzorganisation und bei Konflikten innerhalb der Vertriebsstrukturen:

  • Handelsrecht und Wirtschaftsrecht,
  • Firmenrecht,
  • Franchiserecht,
  • Frachtrecht,
  • Recht der Handelsvertreter,
  • Speditionsrecht,
  • Transportrecht,
  • Vertriebsrecht und Vertriebsverträge,
  • UN-Kaufrecht / Internationaler Handelskauf.

Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht ist das Rechtsgebiet, das sich mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden, beschäftigt. Wichtige Regelungen hierzu finden sich im Aktiengesetz, sog. AktG, Bürgerliches Gesetzbuch, sog. BGB, das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, sog. GenG, das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sog. GmbHG und das Handelsgesetzbuch, sog. HGB.

Bei den Personenvereinigungen unterscheidet man in Personengesellschaften, Nichtkapitalistische Körperschaften und Kapitalgesellschaften:

1. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich sie in der Praxis – mit Ausnahme der Stillen Gesellschaft – von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind. Es gibt die:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sog. GbR, v. d. d. Gesellschafter,
  • die Partnerschaftsgesellschaft, sog. PartG, v. d. d. Partner,
  • die offene Handelsgesellschaft, sog. OHG, v. d. d. Gesellschafter,
  • die Kommanditgesellschaft, sog. KG, v. d. d. Komplementär.

2. Der

  • eingetragene Verein, sog. e. V., v. d. d. Vorstand und
  • die rechtsfähige Stiftung, v. d. d. Vorstand,

sind eigenständige juristische Personen, jedoch keine Kapitalgesellschaften. Der Verein hat Mitglieder, aber nicht notwendig ein Gesellschaftsvermögen. Die rechtsfähige Stiftung hat ein dauerhaft dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, aber keine Mitglieder, Gesellschafter oder Eigentümer.

3. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen. Hier gibt es verschiedene Rechtsformen:

  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sog. GmbH, v. d. d. Geschäftsführer,
  • die Aktiengesellschaft, sog. AG, v. d. d. Vorstand,
  • die eingetragene Genossenschaft, sog. eG, v. d. d. Vorstand
  • die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

4. Ferner gibt es Mischformen, die aus mehreren Gesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) zusammengesetzt sind. Dabei tritt eine Kapitalgesellschaft oder Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder KGaA auf:

  • die GmbH & Co.,
  • die GmbH & Co. KG,
  • die GmbH & Co. KGaA,
  • die GmbH & Co. OHG,
  • die AG & Co. KG,
  • die AG & Co. KGaA,
  • die AG & Co. OHG,
  • die Stiftung & Co. OHG,
  • die Stiftung & Co. KG.

5. Letztlich gibt es Nonprofit-Unternehmen. Diese werden meist in der Rechtsform eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) geführt. Non-Profit bedeutet nicht, dass das Unternehmen keinen Gewinn erzielen darf. Im Gegenteil: es ist nach der Abgabenordnung zu einem wirtschaftlichen Handeln verpflichtet. Non-Profit meint nur, dass die an dem Unternehmen Beteiligten nicht finanziell von dem Unternehmen profitieren dürfen. Das Unternehmen ist verpflichtet, seine erwirtschafteten Gewinne zeitnah für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Vereine, Stiftungen und GmbH´s müssen nicht als Non-Profit-Unternehmen im steuerlichen Sinne geführt werden. Wesentlicher Nachteil ist in diesem Fall, dass die Unternehmen keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.
Die drei Rechtsformen Verein, Stiftung und gGmbH haben gemeinsam, dass sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Bei Vereinen liegt die Förderung in der Regel im Bereich der eigenen Mitglieder (Sport, Kunst, Sammlungen usw.). Dementsprechend gibt es eine Mindestzahl von sieben Mitgliedern bei der Gründung und die Vereinsaktivitäten erfolgen durch die Mitglieder selber, sei es, dass sie eigene Zeit zur Verfügung stellen oder, dass sie in der Organisation tätig sind (Spielpläne, Instandhaltung der Räumlichkeiten und Spielflächen etc.). Bei Stiftungen und gGmbH´s liegt die Betonung dagegen nicht in der unmittelbaren Förderung durch die Gründer, sondern auf der mittelbaren finanziellen Förderung. Als Grundorientierung kann demnach dienen:

  • Gutes Tun durch die eigene Tätigkeit => Verein
  • Gutes Tun durch finanzielle Unterstützung => gGmbH oder Stiftung

Die gGmbH und die Stiftung unterscheiden sich primär durch zwei Aspekte:
Die steuerliche Förderung hinsichtlich des zur Verfügung gestellten Kapitals liegt im Bereich des Sonderausgabenabzuges (bis zu EUR 750.000). Dies gilt allerdings nur für Gründer, bei denen es sich um Privatpersonen handelt, und nur bei der Gründung von Stiftungen. Eine Privatperson wird sich daher in der Regel nicht der Rechtsform einer gGmbH bedienen. Für Unternehmen spielt diese Unterscheidung dagegen keine Rolle, da die steuerliche Förderung im Bereich des Sonderausgabenabzuges ihnen ohnehin nicht zur Verfügung steht.
Bei der gGmbH ist die Einflussnahme auf die Geschäftsführung durch die Gründer bzw. Gesellschafter wesentlich stärker ausgeprägt, da das GmbH-Gesetz Anwendung findet und die Gesellschafter hiernach z. B. die Geschäftsführung nach Belieben auswechseln können.
Im Ergebnis sollte ein Unternehmen aus den genannten Gründen daher in der Regel die gGmbH vorziehen. Dass gleichwohl viele Unternehmensstiftungen existieren und auch weiterhin gegründet werden, beruht auf der werbewirksameren und bekannteren Rechtsform der Stiftung oder darauf, dass die Stiftung im Rahmen einer Planung der Unternehmensnachfolge als Unternehmensträger dienen soll.

Wir beraten und begleiten unsere Mandanten bei Umstrukturierungen von Gesellschaften und entwickeln praktikable Lösungen für Probleme des Kapital- und Personengesellschaftsrechts:

  • Gründung von Gesellschaften,
  • Gründung von Vereinen,
  • Gründung gemeinnütziger Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sog. gGmbH,
  • Gründung gemeinnütziger Vereine,
  • Gesellschafterrecht – Kündigung und Ausschluss,
  • Geschäftsführerrecht – Anstellung, Kündigung, Haftung, Wettbewerbsverbot,
  • Lösungen bei Rechtsnachfolge,
  • Umwandlungsrecht – Umwandlung von Gesellschaften und Umwandlung von Vereinen.