- Rechtsnormen sind der Öffentlichkeit in einer Weise bekannt zu machen, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können.
- Der Begriff der Konzentrationszone ist nicht ohne Weiteres verständlich. Die Bekanntmachung muss deshalb wenigstens die Lage der Konzentrationszone enthalten und den Begriff inhaltlich erläutern.
- Die Darstellung der Konzentrationszonen entfaltet kraft gesetzlicher Anordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) bei der Zulassung von Windenergieanlagen im Außenbereich einen Grad rechtlicher Verbindlichkeit, der über die regelmäßigen Wirkungen des Flächennutzungsplans deutlich hinausgeht.
- Für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2019 – 10 D 23/17, nach ibr-