1. Unter Terrassen i.S.v. Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 f BayBO sind Anlagen zu verstehen, die von einem Gebäude ebenerdig oder nur in geringer Höhe ausgehen. Dachterrassen sind deshalb keine verfahrensfreien Vorhaben.
2. Balkone oder Terrassen sind keine Aufenthaltsräume, dienen jedoch einer der Nutzung von Aufenthaltsräumen gleichstehenden, ins Freie verlagerten Nutzung.
3. Grenzgebäude werden abstandsrechtlich privilegiert nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Diese dürfen aber gerade keine Aufenthaltsräume enthalten.
-VG Augsburg, Urteil vom 01.08.2019 – 5 K 19.84, nach ibr-