Bei den Mietkosten für Rauchmelder handelt es sich nicht um umlegbare Kosten, weil diese Kosten anstelle der Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder treten.
-AG Leonberg, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 11/19, nach ibr-
Bei den Mietkosten für Rauchmelder handelt es sich nicht um umlegbare Kosten, weil diese Kosten anstelle der Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder treten.
-AG Leonberg, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 11/19, nach ibr-