Die Übertragung von Erziehungsurlaub von Landesbeamten ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu beantragen. Der Anspruch besteht nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Hat das Kind, von dem der Anspruch auf Erziehungsurlaub abgeleitet werde, das dritte Lebensjahr vollendet, bestehe daher grundsätzlich kein Anspruch auf Erziehungsurlaub mehr und zwar gleichgültig, ob der bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Erziehungsurlaub vollständig, nur teilweise oder gar nicht in Anspruch genommen worden ist. Damit ist eine materielle Ausschlussfrist festgelegt worden, mit deren Ablauf der Anspruch auf Erziehungsurlaub nach dem Willen des Dienstherrn erlöscht.
-VG Stuttgart, Urt. v. 23.04.2010 – 3 K 3673/08-