Ein Schausteller kann nicht erzwingen, an dem in Bad K. stattfindenden Jahrmarkt 2010 mit Kinder-Autoskootern teilzunehmen. Die Stadt darf das von ihr veranstaltete Volksfest nach ihrem Ermessen gestalten und entscheiden, bestimmte Sparten von Geschäften nicht zuzulassen. Ihre Entscheidung, Fahrgeschäfte für Kleinkinder, die mit besonderen Erschütterungen verbunden sind, nicht an dem Volksfest teilnehmen zu lassen, ist nicht zu beanstanden, zumal auch in den letzten 40 Jahren kein Kinder-Autoskooter auf dem Jahrmarkt vertreten gewesen ist. Dass die Entscheidung der Stadt auf sachfremden Erwägungen beruht, ist nicht festzustellen.
-VG Koblenz, Urt. v. 14.07.2010 – 3 L 780/10.KO-