1. Grundsätzlich kann ein Angebot eines Bieters nur dann in der Wertung bleiben, wenn es die Preise und die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Erklärungen eindeutig, vollständig und zweifelsfrei enthält.
2. Bestehen Zweifel hinsichtlich des angebotenen Produkts, die auch nicht durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB eindeutig geklärt werden können, ist das Angebot schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter auszuschließen. Andernfalls wäre die Wertung willkürlich und würde vom Gutdünken einer Vergabestelle abhängen oder von dem rein subjektiven Willen des Bieters.
-VK Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.05.2010 – 1 VK 24/10-