Mit der gewählten Bezeichnung „Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ wird ein industriell gefertigtes Erzeugnis, das im Endprodukt aufgrund des Herstellungsprozesses einen – wenn auch unvermeidlichen – erheblichen Zerkleinerungsgrad aufweist, in unzulässiger Weise mit traditionell handwerklich hergestellten Erzeugnissen gleichgesetzt, bei denen die Streifen direkt aus Filets geschnitten werden. Das industriell gefertigte Produkt wird der durch die Bezeichnung „Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ hervorgerufenen Erwartung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht gerecht, da es in mehreren Produktionsschritten hergestellt wird, bei der die als Ausgangsprodukt verwendeten Hähnchenbrüste nicht direkt in Streifen geschnitten, sondern zuvor mechanisch behandelt und in einen Kunstdarm abgefüllt werden. In der Kennzeichnung finde sich kein Hinweis darauf, dass es sich um ein zusammengesetztes Erzeugnis handele. Dadurch wurde gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstoßen.
-Niedersächs. OVG, Urt. v. 30.06.2010 – 13 LB 9/08-