Unerlaubte Handlungen rechtfertigen nur dann eine Kündigung, wenn sie zugleich eine Vertragsverletzung darstellen. Dies ist bei Beleidigungen beispielsweise dann der Fall, wenn diese ihren Ursprung im Mietverhältnis selbst haben. Wenn innerhalb des verfahrensgegenständlichen Anwesens zumal gegenüber Mitmietern, Nachbarn oder Besuchern zum Nachteil der Hausverwalterin des Vermieters eine Beleidigung erfolgt, ist der notwendige innere Zusammenhang offenkundig zu bejahen.
-LG München I, Beschl. v. 08.02.2023 – 14 S 7769/22, nach ibr-