Eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe führt dazu, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet faktisch ausgeschlossen wird.
-OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.04.2024 – 2 K 73/22, nach IBR-
Eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe führt dazu, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet faktisch ausgeschlossen wird.
-OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.04.2024 – 2 K 73/22, nach IBR-