Auch eine „Regelvermutung” für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig.
-BVerwG, Beschl. v. 30.04.2024 – 4 B 19.23, nach IBR-