Gegenüber Beitragsforderungen, worunter auch Ansprüche auf Wohn-/Hausgeld oder aus Jahresabrechnungen bzw. auf Zahlung einer Sonderumlage fallen, kann grundsätzlich nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen aufgerechnet bzw. kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden; es sei denn, es handelt sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
-AG Charlottenburg, Urt. v. 01.06.2023 – 72 C 59/22, nach IBR-