1. Ein Heimvertrag kann bei Zahlungsverzug fristlos gekündigt werden.
  2. Eine Räumungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn der Bewohner den Heimvertrag abgeschlossen hat, ohne zuvor die Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts abgesichert zu haben, und die Zahlung des Leistungsentgelts auch für den Zeitraum einer Räumungsfrist nicht gesichert wäre.

-LG Lübeck, Urt. v. 25.04.2024 – 5 O 197/23, nach ibr-