1. Die Baugenehmigung ist sachbezogen und gilt auch für jeden Rechtsnachfolger des Bauherrn.
  2. Die Einstellung eines Geschäftsbetriebs führt nicht automatisch zum Erlöschen der Baugenehmigung.

-VGH Bayern, Beschl. v. 05.08.2024 – 15 ZB 24.443, nach ibr-