- Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung liegt beim Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses ein Bauvertrag vor.
- Eine formularmäßige Skontoklausel, nach der der gesamte Zahlbetrag „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sein soll, ist wegen unzulässiger Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Kunden unwirksam.
- Erklärt eine Skontoklausel die Rechnungsstellung als maßgeblich für die Fälligkeit, benachteiligt dies den Kunden ebenfalls unangemessen.
- Die zeitliche Einschränkung der Zahlung „am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ benachteiligt den Kunden unangemessen, da hierdurch die Notwendigkeit einer Mahnung entfällt. Dies gilt unabhängig davon, dass eine Bar- oder Sofortzahlung dem Kunden auch nicht zumutbar ist, wobei sich die faktische Einschränkung der Zahlungsmethode sowohl als eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB darstellt als auch – selbst bei Individualabreden – nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
- Die Vereinbarung der Zahlung eines „Skontobetrags“, der mehr als 20% des „Küchengesamtpreises“ ausmacht, ist als Vertragsstrafe zu werten und aufgrund dieses Umfangs unwirksam.
-OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.06.2024 – 5 U 38/23, nach ibr-