1. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung liegt beim Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses ein Bauvertrag vor.
  2. Eine formularmäßige Skontoklausel, nach der der gesamte Zahlbetrag „fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ sein soll, ist wegen unzulässiger Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Kunden unwirksam.
  3. Erklärt eine Skontoklausel die Rechnungsstellung als maßgeblich für die Fälligkeit, benachteiligt dies den Kunden ebenfalls unangemessen.
  4. Die zeitliche Einschränkung der Zahlung „am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung“ benachteiligt den Kunden unangemessen, da hierdurch die Notwendigkeit einer Mahnung entfällt. Dies gilt unabhängig davon, dass eine Bar- oder Sofortzahlung dem Kunden auch nicht zumutbar ist, wobei sich die faktische Einschränkung der Zahlungsmethode sowohl als eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB darstellt als auch – selbst bei Individualabreden – nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
  5. Die Vereinbarung der Zahlung eines „Skontobetrags“, der mehr als 20% des „Küchengesamtpreises“ ausmacht, ist als Vertragsstrafe zu werten und aufgrund dieses Umfangs unwirksam.

-OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.06.2024 – 5 U 38/23, nach ibr-