1. Die Antragsbefugnis eines ohne Baugenehmigung im Außenbereich wohnenden Plannachbarn ist im Einzelfall gegeben.
  2. Der Wirksamkeit einer Lärmemissionskontingentierung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO steht nicht entgegen, dass die Fläche, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts faktisch unkontingentiert bleiben muss, bereits genutzt wird.
  3. Dass die unkontingentierte Fläche aufgrund umliegender schutzbedürftiger Nutzungen in ihrer Lärmentfaltung eingeschränkt ist, stellt nicht die Deckung durch § 1 Abs. 4 BauNVO als Rechtsgrundlage, sondern – wenn überhaupt – die Abwägungsgerechtigkeit der Planung in Frage.

-OVG Niedersachsen, Beschl. v. 01.08.2024 – 1 MN 75/24, nach ibr-