1. Mit der Bestimmung im GMTV, wonach der Freistellungsanspruch acht Tage für Beschäftigte beträgt, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt, haben die Tarifvertragsparteien die Fünftagewoche als Normalfall und Bezugsgröße festgelegt.
  2. Verteilt sich die Arbeitszeit regelmäßig auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche, vermindert oder erhöht sich der Freistellungsanspruch von acht Tagen entsprechend.
  3. Die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Kalenderwoche ist bei einer ungleichmäßig verteilten Arbeitszeit grundsätzlich kalenderjahresbezogen zu ermitteln.

-BAG, Urt. v. 21.8.2024 – 10 AZR 190/23, BeckRS-