- Der Umfang der bei einem Vorbescheidsantrag vorzulegenden Unterlagen hängt von der bzw. den gestellten Fragen des Bauvorhabens ab.
- Zwar kann, solange der erforderliche konkrete Vorhabenbezug gewahrt wird, mit einem Vorbescheidsantrag auch nur die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das in groben Zügen nach Art und Umfang bestimmt wird, zur Prüfung gestellt werden, und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung überlassen bleiben. Eine solche Einschränkung muss aber – explizit oder zumindest im Wege der Auslegung – aus dem Vorbescheidsantrag hervorgehen (hier verneint).
- Der Antragsteller kann aus einem fehlenden Ergänzungs- bzw. Mängelbeseitigungsverlangen der Gemeinde und/oder der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf seinen Vorbescheidsantrag nichts ableiten. Hieran hat sich durch die Neufassung des Art. 71 Satz 4 BayBO durch das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom 23.12.2024 (GVBl. 2024, 620 f.) nichts geändert.
-VGH Bayern, Beschl. v. 06.02.2025 – 1 ZB 24.1687, nach IBR-