1. Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist, wie es typischerweise bei unterlassener Stellungnahme innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen der Fall ist.
  2. Da die Parteien nicht auf sachliche Einwendungen gegen ein Gutachten beschränkt sind, ist auch ein Antrag nach Erstellung des Gutachtens, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als Einwendung gegen das Gutachten zu werten, über die das Gericht zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden hat.
  3. Leitet die WEG ein Beweisverfahren ein, ohne dass die Geltendmachung der Mängelrechte der Eigentümer auf sie übergeleitet wurden, fehlt ihr die Prozessführungsbefugnis von Anfang an und führt nicht zur Hemmung der Verjährung. Ein späterer Beschluss, durch den die Prozessführung genehmigt wird, hat keine Rückwirkung.
  4. Beauftragt jedoch die WEG durch Beschluss den Verwalter mit der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums oder zur Erhebung der Klage, so liegt hierin gleichzeitig die Entscheidung, die Ausübung der Mängelrechte an sich zu ziehen, auch wenn dies im Beschluss nicht ausdrücklich niedergelegt wird.

-LG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2024 – 6 O 136/21, nach IBR-