1. Macht ein potentieller Bieter mit seinem Antrag an die Vergabekammer die vergaberechtswidrige Auftragserteilung ohne vorherige Ausschreibung geltend, reicht es für die Darlegung eines drohenden Schadens im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB aus, dass er sein Interesse an dem Auftrag bekundet und vorträgt, sein Tätigkeitsfeld umfasse Aufträge der betreffenden Art.
2. Schreibt die Vergabestelle Architektenleistungen „mehrstufig“ in der Weise aus, dass zunächst nur eine Leistungsphase beauftragt wird, der Auftragnehmer sich aber verpflichten muss, bei Bedarf alle weiteren Leistungsphasen zu erbringen, ist mit der Erteilung des Zuschlags das Vergabeverfahren hinsichtlich des Gesamtauftrags beendet. Will die Vergabestelle später nicht dem Zuschlagsbieter die weiteren Leistungsphasen übertragen, muss sie, wenn keiner der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 2 VOF 2006 vorliegt, erneut ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung durchführen. Sie darf nicht lediglich mit den Teilnehmern des früheren Teilnahmewettbewerbs in Verhandlungen eintreten; ein auf dieser Grundlage geschlossener Vertrag ist nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB nichtig.
-OLG Jena, Beschl. v. 19.10.2010 – 9 Verg 5/10-