Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist unwirksam, wenn der Mieter für mehr als vier Jahre – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – gebunden wird.
-BGH, Urteil vom 02.03.2011 – VIII ZR 163/10-