Beabsichtigt ein Kraftfahrer aus einer untergeordneten Straße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nach rechts auf die Vorfahrtsstraße abzubiegen, muss er nach links und rechts schauen. Kollidiert er beim Einbiegen in die Hauptstraße mit einem von rechts, auf seiner Fahrspur entgegen kommenden Fahrzeugs, welches gerade ein anderes Fahrzeug überholte, haftete der Abbieger/Einbieger in die Hauptstraße voll. Es spielte hierbei keine Rolle, dass der Unfallgegner dabei nicht auf der rechten (Hauptstraßen) Fahrspur fuhr. Ein Mitverschulden des Überholenden wurde hier verneint. Das Gericht begründete dies damit, dass derjenige, der auf gerader Strecke einen Überholvorgang einleitet, nicht damit rechnen muss, dass ein von einer untergeordneten Straße nach rechts auf die Vorfahrtsstraße Abbiegender, das Vorfahrtsrecht des Überholenden missachtet. Das Vorfahrtsrecht umfasst die vollständige Fahrbahn.
-OLG Köln, Urteil v. 7.12.2010 – 4 U 9/09-