1. Wer nicht nur einfach bestreitet, dass er ein Musikstück / einen Film über eine Tauschbörse heruntergeladen bzw. Dritten zum Download angeboten hat, sondern Gründe darlegt, weshalb er es nicht gewesen sein kann, kommt seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nach. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich zum vorgeworfenen Zeitpunkt weder das abgemahnte Werk noch das Filesharing – Programm auf dem Computer des Abgemahnten befanden.
2. Auch Ungenauigkeiten bei der Datenermittlung sprechen gegen eine Verantwortlichkeit des Abgemahnten. Zwei Sekunden Zeitdifferenz zwischen Downloadbeginn und Zeitpunkt der Vergabe der IP-Adresse können unter „Berücksichtigung von Ermittlungsungenauigkeiten“ eine Rolle spielen. Es ist nämlich möglich, dass diese zwei Sekunden später die IP-Adresse bereits an einen anderen Nutzer vergeben war.
3. Die bloße Ermittlung des Abgemahnten als Inhaber der IP-Adresse reicht dann als Grundlage für Schadensersatzforderungen des Rechteinhabers nicht mehr zwangsläufig aus.
-LG Stuttgart, Urt. v. 28.06.2011 – 17 O 39/11-