1. Führen falsche Einstellungen an Teilen, die zur Ausstattung des Kühlfahrzeuges gehören (z.B. Doppelquerbalten), zur Unterbrechung der Kühlkette, ist dafür der Fahrer das Kühlfahrzeuges und nicht der Verlader verantwortlich. Den Verlader trifft kein Mitverschulden wegen etwaiger Verletzung von Hinweispflichten, da er darauf vertrauen kann, dass der Fahrer des LKWs eine ordnungsgemäße Einstellung vornimmt.
2. Es obliegt dem Geschädigten zu beweisen, dass die Waren nicht schon mit zu hoher Temperatur an den Frachtführer übergeben wurde. Ein Interesse des Herstellers, dass beschädigte Ware nicht unter seinem Namen an Verbraucher vertrieben wird ist nachvollziehbar, aber nicht zwangsläufig im Rahmen der Schadensberechnung relevant. Es besteht jedenfalls nicht, wenn die Ware z.B. an eine Großküche geliefert und dort weiterverarbeitet wird.
-OLG Köln, 15.12.2009, 3 U 175/08-