Das im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) normierte Verbot, Mischfuttermittel mit tierischen Fetten an Wiederkäuer zu verfüttern, ist mit Unionsrecht vereinbar. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist das Verfüttern von Mischfuttermitteln, die tierische Fette enthalten, an Wiederkäuer verboten. Zwar beschränken sich die unionsrechtlichen Regelungen über Verfütterungsverbote für Wiederkäuer darauf, die Verwendung tierischer Proteine in Futtermitteln zu untersagen. Dies hindert den deutschen Gesetzgeber aber nicht, ein weitergehendes Verfütterungsverbot anzuordnen.
-BVerwG, Urt. v. 28.09.2011 – 3 C 26.10-