Wer das Schreiben der Gewerbeauskunft Zentrale.de unterzeichnet zurücksendet, kann im Einzelfall einen wirksamen Vertrag geschlossen haben. Auf dem Formular stand geschrieben:
„Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten.“
Bereits aus dieser Formulierung kann für einen aufmerksamen Leser ersichtlich sein, dass es sich lediglich um ein Angebot handelt, dass nicht zwangsläufig angenommen werden muss. Weiter war in dem Schreiben optisch hervorgehoben:
„Die Daten bei Annahme des Angebots nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren … „.
Damit kann für den Adressaten eindeutig erkennbar sein, dass es sich nicht um ein behördliches Schreiben und auch nicht um eine Rechnung handelt.
Nach sorgfältiger Lektüre des Schreibens kann für den Empfänger erkennbar sein, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages handelt. Die äußere Gestaltung des Schreibens war auch nicht so prägend, dass der Empfänger nicht veranlasst gewesen wäre, sich mit dem Text und dem Inhalt nicht genau zu befassen. Damit lag keine Täuschung vor und der Vertrag ist wirksam.
-AG Köln, 06. 06.2011 – 114 C 128/11-