Der Umstand, dass entgegen den satzungsrechtlichen Vorgaben kleinere Bäckereibetriebe bei der Erhebung von Abwassergebühren wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands nicht zu einem Starkverschmutzungszuschlag herangezogen werden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des gegenüber einer Großbäckerei festgesetzten Starkverschmutzungszuschlags; denn im Hinblick auf die von Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht folgt aus einer rechtswidrigen Nichtheranziehung anderer in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch des Bürgers auf ein ebenso rechtswidriges Verhalten der Behörde ihm gegenüber und damit auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“.
-VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.9.2011 – 2 S 1202/10-