Die Vertragsklausel „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der „Oldtimerzulassung“ rechtfertigt. Da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Käufer nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß
§ 434 Abs.1 Satz 1 BGB frei von Sachmängeln.
-BGH, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 172/12-