AGB-Recht – Unwirksamkeit einer Haftungsbeschränkung in einer Gebrauchtwagen-Garantiebedingung
Die in einem vom Verkäufer vorgegebene beschränkende Formulierung einer Garantievereinbarung:
„Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung (…) und aus den beiliegenden (…) Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die [Beklagte] versichert“
und
„Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“.
verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist damit unwirksam.
-BGH, Urt. v. 25.09.2013 – VIII ZR 206/12-