1. Eine (vor-)vertragliche Nebenpflicht des Verkäufers, ungefragt die Erwerbsumstände mitzuteilen, besteht bei Kaufvertragsverhandlungen von Privatpersonen grundsätzlich nicht, auch wenn sich diese auf ein Kunstobjekt (Gemälde) beziehen.
2. Ein kaufrechtliche Gewährleistung auslösender Mangel eines unsignierten Kunstobjekts (hier Gemälde von „Boudin“), für das eine Expertise vorgewiesen wird, liegt nicht bereits dann vor, wenn das Werk nicht im Werkverzeichnis für den Künstler enthalten ist, es sei denn die Vertragsparteien hätten eine solche Beschaffenheit bei Vertragsabschluss vereinbart.
–OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2013 – 17 U 8/13-