Der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt ist zwar unwirksam. Dies führt aber nicht unbedingt dazu, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist.
-BGH, Urt. v. 11. Oktober 2011 – VI ZR 46/10-