Bei einem gemeinnützigen Unternehmen liegt die für eine Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht vor, wenn die Überlassung von Personal innerhalb der gemeinnützigen Zwecke lediglich zur Abdeckung eigener Personalkosten erfolgt.
-HessLAG, Urt. v. 29.10.2012 – 21 Sa 303/12-