Nach einer unwirksamen Versetzung hat der Arbeitnehmer jedenfalls dann keinen Anspruch darauf, mit der konkret vor der Versetzung ausgeübten Tätigkeit beschäftigt zu werden, wenn es die früher innegehabte Stelle nicht mehr gibt. Dies gilt auch dann, wenn die früheren Aufgaben nicht weggefallen, sondern durch eine Umorganisation (teilweise) auf andere Bereiche verteilt worden sind (im Anschluss an BAG vom 13.6.1990 – 5 AZR 350/89).
-LAG München, Urt. v. 18.08.2011 – 2 Sa 62/10-