§ 11 Satz 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Dieser Norm ist notfalls, gegebenenfalls auf Anregung des Betriebsrats, durch die nach § 12 Abs. 1 ASiG zuständige Behörde Geltung zu verschaffen. Weder das Arbeitssicherheitsgesetz noch das Betriebsverfassungsgesetz räumen dem Betriebsrat das Recht ein, eine entsprechende arbeitgeberseitige Verpflichtung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchzusetzen.
-LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.8.2012 – 3 TaBV 1/12-