Muss ein Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verbüßen, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz regelmäßig dauerhaft neu besetzen und dem inhaftierten Arbeitnehmer ordentlich personenbedingt kündigen. Da der Arbeitnehmer in einem solchen Fall seine Leistungsunmöglichkeit selbst zu vertreten hat, sind dem Arbeitgeber geringere Anstrengungen zur Überbrückung der Fehlzeit zuzumuten als z.B. bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers.
Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als z.B. bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers.
Des Weiteren ist die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit zu beachten. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.
-BAG, Urt. v. 24.3.2011 – 2 AZR 790/09-